Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Geltung von Geschäftsbedingungen

Unsere sämtlichen Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit einem Vertragspartner (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers oder Dritter sind für uns nur dann bindend, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, zusätzlicher oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers eine Lieferung oder Leistung an diesen vorbehaltlos ausführen ohne der Geltung fremder Geschäftsbedingungen ausdrücklich zu widersprechen.

II. Angebot und Vertragsabschluss 

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich anderweitig gekennzeichnet. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen. 
  2. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung, wie z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten sowie unsere Darstellungen derselben, z. B. Zeichnungen und Abbildungen, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Ware dar. 
  3. Wir behalten uns das Eigentum und Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände  ohne ausdrückliche Zustimmung unsererseits weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
  4. Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von uns durch eine schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt wurde. Zur Wahrung der Schriftform im vorstehenden Sinne genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird. Das Schweigen von uns auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstiger Erklärungen des Auftraggebers gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für uns nicht verbindlich.
  5. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs-und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform im vorstehenden Sinne genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird. 

III. Preise und Zahlungsbedingungen 

  1. Unsere Preise verstehen sich in der angegebenen Währung ab Werk ausschließlich Verpackung, gesetzlicher Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlichen Abgaben. Sämtliche Zahlungen sind kostenfrei an uns zu leisten. 
  2. Soweit es sich bei unseren Preisen um Listenpreise handelt und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise (abzgl. etwa vereinbarter Rabatte). Der Auftraggeber ist berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen, sollte die Preisanpassung nach oben 5 % übersteigen.
  3. Falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist Zahlung entweder innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. 
  4. Schecks und Wechsel gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Werden ausnahmsweise Wechsel entgegengenommen, trägt der  Auftraggeber die Kosten der Diskontierung und der Einziehung. 
  5. Wir sind berechtigt, Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die (älteste Hauptschuld) anzurechnen.
  6. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur unter diesen Voraussetzungen und ferner nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  7. Wird für uns nach Vertragsschluss erkennbar, dass die Bezahlung offener Forderungen unsererseits durch den Auftraggeber durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis, einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, die dem selben rechtlichen Verhältnis, insbesondere dem selben Rahmenvertrag unterfallen, nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen. Zur Erbringung der Gegenleistung oder Stellung einer Sicherheit Zug um Zug gegen Erbringung unserer Leistung können wir eine angemessene Frist bestimmen, nach deren erfolglosem Ablauf wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sind. 

IV. Lieferzeit, Teillieferungen, höhere Gewalt 

  1. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet bzw. bestätigt wurden. Zur Wahrung der Schriftform im vorstehenden Sinne genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird
  2. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben, wie  insbesondere Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Streiks im eigenen und im Drittbetrieb, Aussperrungen im eigenen und im Drittbetrieb, Mangel an Arbeitskräften, Energie- oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.
  3. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn
    - die Lieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, 
    - die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
    - dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
  4.  Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere etwaige Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer IX. dieser Bedingungen beschränkt. 

V.  Erfüllungsort, Versand, Gefahrübergang 

  1. Lieferungen erfolgen ab Werk. Erfüllungsort für unsere sämtlichen Verpflichtungen ist unser Geschäftssitz. 
  2. Der Versand erfolgt in allen Fällen für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber spätestens über sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben wird, wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist, oder zum Zwecke der Versendung unser Lager verlassen hat. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem wir versandbereit sind und dies dem Auftraggeber angezeigt haben.
  3. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages (netto) der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Kosten bleiben vorbehalten.
  4. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten werden Sendungen von uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert. 
  5. Wir behalten uns vor, die Versandkosten vorzulegen und den Betrag in der Rechnung zu belasten. 

VI. Eigentumsvorbehalt 

  1. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch nach Abschluss eines Vertrages entstandener Forderungen, die uns gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsbeziehung zustehen, unser Eigentum. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Entschädigungsansprüche aus Versicherungen tritt der Auftraggeber hiermit an uns ab. Wir nehmen dieses an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Auftraggeber seinen Versicherer unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten. Weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben unberührt. Auf Verlangen hat uns der Auftraggeber den Abschluss der entsprechenden Versicherung nachzuweisen. 
  2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Auftraggeber nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet.
  3. Die Verpfändung und Sicherungsübereignung von Vorbehaltsgut ist dem Auftraggeber nicht gestattet. Bei Pfändungen oder sonstigen Ein- oder Zugriffen Dritter hat der Auftraggeber uns unverzüglich zu benachrichtigen und uns alle zur Geltendmachung unserer Rechte notwendigen Auskünfte zu geben. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns entstehende gerichtliche oder außergerichtliche Kosten rechtlicher Schritte zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstehenden Ausfall. 
  4. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehenden Forderungen gegen den Erwerber in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) unserer Forderung an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Auftraggeber hiermit den Drittschuldner widerruflich an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten.

    Der Auftraggeber ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden hiervon solange keinen Gebrauch machen, als der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir neben der uns zustehenden Forderungseinziehung verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Auftraggeber hat uns oder unseren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben.
  6. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren (Vorbehaltsware) wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware verarbeitet oder umgebildet, erwerben wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung oder Umbildung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten oder umgebildeten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung. Dasselbe gilt im Falle der Verbindung zu einer neuen Sache, Vermischung und Vermengung. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannte Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. 
  7. Bei einer Übersicherung von mehr als  20 % -  zwanzig Prozent - werden wir den überschießenden Teil dem Auftraggeber auf Verlangen freigegeben. 
  8. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die Eigentums-vorbehaltsregelungen nach vorstehenden Absätzen 1 bis 7 nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Auftraggeber uns hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen erforderlich sind, wird der Auftraggeber diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Auftraggeber wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind. 

VII. Gewährleistung

  1. Etwaige Beanstandungen der Ware müssen innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung der Ware beim Auftraggeber bei uns eingehen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Versteckte Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung nicht erkennbar waren, müssen eingehend bei uns binnen 10 Tagen nach Entdeckung beanstandet werden. Lieferungen, welche an Dritte erfolgen, sind vor der Weitersendung zu überprüfen. Die kaufmännische Rügepflicht bleibt unberührt. 
  2. Bei Sachmängeln sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Bei Fehlschlagen der Nachlieferung oder Nachbesserung hat der Auftraggeber das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder  vom Vertrag zurückzutreten. Beruht ein Sachmangel auf Verschulden unsererseits, kann der Auftraggeber unter den in Ziffer IX bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. 
  3. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außer Stande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist oder wir die Unmöglichkeit der Rückgewähr zu vertreten haben oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Ware gezeigt hat. 
  4. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten für Rechnungen des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Bedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.  Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen uns gehemmt.
  5. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung unsererseits den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. 
  6. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. 
  7. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt immer unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. 

VIII. Mehr- oder Minderlieferungen 

Bei Sonderanfertigungen sind produktionsbedingt Mehr- oder Minderlieferungen unvermeidlich. 

Die Abweichung kann bis zu 20 % betragen, bei Bestellmengen bis 50 Rollen oder Faltbändern bzw. bis 500 Diagrammscheiben -streifen, bis zu 10 %, bei Bestellmengen bis 500 Rollen oder Faltbändern bzw. bis 5000 Diagrammschreiben -streifen. Bei größeren Bestellmengen kann die Abweichung bis 6 % betragen. 

Die Vergütung ist in diesem Rahmen entsprechend anzupassen. 

IX. Haftung 

  1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt, wie folgt eingeschränkt: 

    Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. 

  2. Soweit wir nach vorstehendem Absatz 1 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses typischerweise gerechnet hätte werden müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln eines gelieferten Gegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. 
  3. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 1.000.000 EURO je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. 
  4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zu Gunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
  5. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig sind und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang durchführen, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  6. Die in dieser Ziffer IX geregelten Ausschlüsse und Beschränkungen unserer Haftung gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale sowie wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 

X. Anwendbares Recht 

Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 

XI. Schlussbestimmungen

  1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und einem Auftraggeber ist unter Kaufleuten ausschließlich Ratingen. Wir können wahlweise auch das zuständige Gericht am Sitz des Auftraggebers anrufen. 
  2. Für die gesamte Rechtsbeziehung mit dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG). 
  3. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers auf Dritte ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung möglich. 

Stand: 01. Januar 2016